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Vorläufige Satzung

Gießener-Fünfziger-Vereinigungen
Damen 1966/2016

Gegründet am 18.11.2015

§ 1    Gründung, Name, Sitz

1.1      Die Vereinigung hat sich auf Einladung der Gesamtfünfziger am 18. November 2015 in Gießen gegründet.

1.2      Die Vereinigung nennt sich Fünfziger-Vereinigung Damen 66/16, „6er-Pasch“ , nachfolgend DV 66/16 genannt.

1.3      Der Sitz der DV 66/16 ist Gießen.

§ 2    Zweck der Fünfziger-Vereinigung Damen 66/16

2.1      Die DV 66/16 ist eine selbständige Vereinigung im Rahmen der Gießener Fünfziger-Vereinigungen.

2.2      Die DV 66/16 dient der Pflege der Geselligkeit gleichaltriger Damen sowie der Hilfe untereinander.

2.3      An den Veranstaltungen der Gesamtfünfziger wird sich die DV 66/16 entspre­chend beteiligen.

§ 3    Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

3.1      Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand der DV 66/16 gerichteter schriftlicher, formloser Aufnahmeantrag. Mit diesem Antrag verpflichtet sich die Antragstellerin zur Einhaltung der Satzung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3.2      Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss.

3.3      Der Ausschluss ist nur dann zulässig wenn das Mitglied schuldhaft oder in grober Weise die Interessen der DV 66/16 verletzt hat. Hierzu zählt auch, wenn ein Mitglied der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages nicht nachkommt und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten gezahlt hat.

3.4      Über die Ausschlüsse nach Abs. 3.2 bzw. 3.3 entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.

3.5      Über den Ausschluss eines Mitgliedes ist auf der nächsten Mitgliederversammlung auf Verlangen begründet zu berichten.

3.6      Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vermögen der DV 1966/2016 oder eines Teiles dessen. Ebenso besteht kein Anspruch auf Beitragsrückerstattung, bei Kündigung nach dem 31.03. des Beitragsjahres.

§ 4    Vorstand, Vorstandswahlen, Haftung des Vorstands

4.1      Die Geschäfte der DV 66/16 werden vom Vorstand geführt und wahrgenom­men.

4.2      Die Geschäftsstelle der DV 66/16 befindet sich in den Räumen der jeweiligen
1. Vorsitzenden und deren Anschrift.

4.3      Der Vorstand setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

einer ersten Vorsitzenden
einer zweiten Vorsitzenden
einer ersten Kassenwartin
einer zweiten Kassenwartin
einer ersten Schriftführerin
einer zweiten Schriftführerin
einem Vergnügungsausschuss mit 3 - 5 Mitgliedern
Alle Mitglieder des Vorstands sind stimmberechtigt.

4.4.1   Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist der Vorstand berechtigt, aus den Reihen aller Mitglieder kommissarisch eine Nachfolgerin zu bestimmen. Diese Berufung gilt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung, an der eine ordentliche Wahl zu erfol­gen hat.

4.4.2   Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstandes, z. B. bedingt durch Wegzug, durch Austritt, etc. sind den Mitgliedern geeignet bekannt zu geben.

4.5      Die DV 66/16 wird im Außenverhältnis von der 1. Vorsitzenden,
            2. Vorsitzenden sowie der 1. Kassenwartin paarweise vertreten.
4.6      Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt (2-jährige Wahlperiode). Seine Mitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im  Amt. Wiederwahl ist zulässig. Kommissarisch gewählte Vorstandsmit­glieder bleiben bis zur nächsten Jahreshauptversammlung im Amt.

4.7      Das Vorstandsamt ist ehrenamtlich.

4.8      Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen.

4.9      Der Vorstand der DV 66/16 kann Verpflichtungen für die Vereinigung nur in der Höhe begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vermögen der Vereini­gung beschränkt ist, d. h., die vorhandenen Finanzmittel zur Deckung ausreichen.

4.10    Demgemäß haften die Mitglieder des Vorstands in allen im Namen der DV 1966/2016 abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflich­tungserklärungen und für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vermögen der DV 66/16.

4.11    Sollte ein Vorstandsmitglied / Mitglied der DV 6616 Rechtsgeschäfte ohne Absprache mit dem Vorstand und Aufforderung durch diesen tätigen, haftet es persönlich.

4.12    Es ist anzustreben, dass in allen im Namen der DV 66/16 abzuschließenden Verträgen oder sonstigen Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen wird, dass die Vorstandsmitglieder / Mitglieder der Vereinigung nur mit dem Vermö­gen der DV 66/16 haften.

4.13    Die Gründungsversammlung der DV 66/16 am 18.11.2015 hat den ersten Vorstand zunächst bis zur Jahreshauptversammlung im November 2016 gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 5    Mitgliederversammlung, Jahreshauptversammlung

5.1      Der Vorstand kann Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dringende Planun­gen oder Entscheidungen dies erfordern. Üblicherweise sollte dies zu den Terminen der Stammtischabende erfolgen.

5.2      Einmal im Kalenderjahr ist eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversamm­lung einzuberufen. Sie sollte im November eines Jahres stattfinden.

5.3      Die Jahreshauptversammlung beschließt folgendes:

Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Die Wahl und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern
Die vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichte vom jeweiligen Vorjahr
Den von der Kassenwartin vorzulegenden Kassenbericht vom jeweiligen Vorjahr
Die Entlastung des Vorstandes
Die Wahl der 1. und 2. Kassenprüferin, sowie einer Ersatzkassenprüferin
Die Auflösung der DV 66/16
5.4      Die Mitgliederversammlung und die Jahreshauptversammlung sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

5.5      Die Einladung zur Mitgliederversammlung und zur Jahreshauptversammlung muss spätestens fünfzehn Tage vor dem Termin der Zusammenkunft unter Angabe der Tagesordnungspunkte gesondert erfolgt sein. Die Einladung kann die Mitglieder per E-Mail, Briefpost, persönlichem Austragen und per Verteilung am Stammtisch errei­chen.

5.6      Anträge zur Mitgliederversammlung und zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens zehn Tage vor deren festgelegtem Beginn bei der 1. Vorsitzenden einge­gangen sein.

5.7      Die auf der Jahreshauptversammlung zu wählenden zwei Kassenprüferinnen dürfen dem amtierenden Vorstand nicht angehören. Ihre Amtszeit beträgt 12 Mona­te, Wiederwahl ist möglich. Die Ersatzkassenprüferin wird für 24 Monate gewählt.

5.8      Von den Mitgliederversammlungen und Jahreshauptversammlungen ist ein Proto­koll anzufertigen. Dies kann auf Wunsch eingesehen oder versandt werden.

§ 6    Geschäftsjahr, Finanzen

6.1      Das Geschäftsjahr dauert jeweils vom 1. November bis zum 31. Oktober. Es umfasst stets 12 Monate.

6.2      Die Mitglieder der DV 1966/2016 zahlen einen jährlichen Beitrag in Höhe von
 € 30,00  in die  Vereinigungskasse.
           
6.3      Der Jahresbeitrag ist per Bankeinzug, per Überweisung oder bar beim Kassenwart zu zahlen. Er wird zum 10. Februareines jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Abbuchun­gen werden zu diesem Termin erfolgen.
6.4      Die Mitgliedsbeiträge und deren Ansparung dienen ausschließlich der Finanzierung von Veranstaltungen und Reisen sowie der satzungsgemäßen Arbeit des Vorstan­des oder gemeinnütziger Zwecke.

6.5      Über die Art der Ausgaben entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

6.6      Der Vorstand der DV 1966/2016 wird ermächtigt, ein Konto einzurichten. Zeich­nungsberechtigt sind die 1. und  2. Kassenwartin sowie die 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende. Sie sind gegenüber dem kontoführenden Institut jeweils alleine zeich­nungsberechtigt.

§ 7    Reisen, Wanderungen, Grillfeste etc.

7.1      Diejenigen Mitglieder, die sich für eine Veranstaltung verbindlich angemeldet haben, diese aber, aus welchen Gründen auch immer, nicht antreten können, müssen den Veranstaltungspreis bezahlen. Es wird den Mitgliedern empfohlen, für sich selbst eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen.

§ 8    Satzungsänderungen

8.1      Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei einer Jahreshauptversammlung.

§ 9    Auflösung der Vereinigung

9.1      Die Auflösung der DV 1966/2016 bedarf des Beschlusses einer Mitgliederversamm­lung, die ausschließlich zu diesem Zwecke gesondert einberufen werden muss. Die Einladung muss schriftlich erfolgen und den Mitgliedern vier Wochen vor dem geplanten Termin vorliegen.

9.2      Die Auflösung kann nur von einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden erfolgen. Ansons­ten sind sinngemäß die entsprechenden Absätze des § 5 anzuwenden.

9.3      Eventuelle Auseinandersetzungen nach Auflösen der DV 1966/2016 sollen unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des BGB für die Liquidation eines eingetragenen Vereins erfolgen.

9.4      Bei Auflösung der DV 1966/2016 sind als Liquidatoren die amtierenden Vorsitzen­den, die Kassenwartin, und die Kassenprüferin einzusetzen.

9.5      Nach Auflösung der DV 1966/2016 fällt deren Vermögen an die im Auflösungsjahr gegründete oder zu gründende Fünfziger Damen-Vereinigung.

§ 10 Haftungsausschluss

10.1    Der Verein übernimmt keine Haftung für Unfälle oder Verletzungen gegenüber seinen Mitgliedern, die aufgrund von Vereinsaktivitäten entstehen.

§ 11  Inkrafttreten

11.1    Diese vorläufige Satzung ist durch Beschluss des Vorstandes am 11.01.2016 einstimmig angenommen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

§ 12 Salvatorische Klausel

12.1    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Satzung rechtsunwirksam sein oder werden,         so bleibt die Wirksamkeit aller anderer Bestimmungen hiervon unberührt.

 12.2    Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch     eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der         ürsprünglich angedachten Bestimmung weitgehend entspricht.

§ 13 Schlußbestimmungen

13.1    Die entstandene Satzung ist solange gültig, bis die Mitgliederversammlung eine      Änderung mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder beschließt oder der Verein DV 1966/2016 erlischt

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